Vorschlag der MIT zu differenzierten Lohnuntergrenzen
Für die MIT sind dabei insbesondere die folgenden Punkte wesentlich:
Lohnuntergrenzen gelten nur dort, wo auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers tarifvertragliche Regelungen keine Anwendung finden. Tarifverträge müssen den Lohnuntergrenzen grundsätzlich vorgehen, wie es im Eckpunktepapier vorgesehen ist.
Für die MIT ist darüber hinaus entscheidend, dass die Kommission die Möglichkeit hat, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen bei der Festsetzung der Lohnuntergrenzen vorzunehmen. Die Differenzierungen können sich insbesondere auf bestimmte Regionen und Branchen sowie auf bestimmte Arbeitnehmergruppen beziehen.
Damit hat sich die Diskussion um einen einheitlichen Mindestlohn innerhalb der Union erledigt. Ein solcher Mindestlohn würde Arbeitsplätze kosten, wo er zu hoch ist, und dem Arbeitnehmer nichts nutzen, wo er zu niedrig ist.
Konsequenterweise sehen die Eckpunkte vor, dass die Kommission die Folgen einer Lohnuntergrenze im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen hat. Die vorgeschlagenen Lohnuntergrenzen müssen geeignet sein, neben dem Mindestschutz der Arbeitnehmer faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Beschäftigung zu erhalten.“